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Zeugnis


    Anspruch auf ein wohlwollendes und der Wahrheit entsprechendes Zeugnis hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Zeugnis muss bis spätestens am letzten Arbeitstag abholbereit sein, andernfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzuschicken. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, nach der Beendigung strittig. Außerdem kann der Arbeitnehmer eine Korrektur des Zeugnisses verlangen, wenn dieses nicht objektiv den Tatsachen entspricht und notfalls die Berichtigung gerichtlich durchsetzen. Insbesondere kann auch die Entfernung unklarer Formulierungen mit verdeckten Herabsetzungen/-würdigungen verlangt werden.


Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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