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Überstunden


    Erbringt ein Arbeitnehmer mehr als seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung, so leistet er Überstunden, in der Literatur auch Mehrarbeit genannt. Für geleistete Überstunden steht dem Arbeitnehmer in der Regel ein Anspruch auf die übliche Arbeitsvergütung zu. Dies jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt oder geduldet hat und sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich war. Außerdem müssen die gesetzlichen Grenzen der Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Eine Verpflichtung zu Überstunden gibt es nicht, Ausnahmen sind Notfallarbeiten und hochbezahlte leitende Angestellte bei betrieblichen Erfordernissen.


Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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