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Haftung


    Hierbei wird die Arbeitgeber- von der Arbeitnehmerhaftung unterschieden. Erleidet der Arbeitnehmer bei seiner betrieblichen Tätigkeit einen Schaden ist der Arbeitgeber grundsätzlich haftungspflichtig, dies gilt auch bei außergewöhnlichen Schäden und umfasst nicht nur den entstandenen Sachschaden, sondern ebenfalls einen eventuellen Verdienstausfall in voller Höhe. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist im konkreten Fall zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Demgegenüber ist, nach der Rechtsprechung, die Arbeitnehmerhaftung auch bei gröbster Fahrlässigkeit, unabhängig von der Schadenshöhe, auf sein jährliches Nettogehalt beschränkt. Die juristische Literatur bemisst die Haftungsbeschränkung anhand anderer Kriterien. Zusätzlich wird von einer Haftung vollends abgesehen, wenn der Arbeitgeber den Schadenseintritt hätte voraussehen müssen und entsprechende Versicherungen zugemutet werden konnten

    Mehr zum Stichwort Arbeitsvertrag:
    Normen: BGB §§ xy ff
    Wikipedia: Arbeitsvertrag *
    Website: arbeitsvetrag.de *
    Urteil des LG Berlin in Sachen mündlicher Arbeitsvertrag
    Urteil des BAG in Sachen Arbeitsvertrag mit Jugentlichen
    Arbeitsvertragsmuster *


Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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