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Insolvenz
Wird in einem Betrieb aufgrund von Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat dies keine Auswirkungen auf das Bestehen der Arbeitsverhältnisse. Dem Insolvenzverwalter steht jedoch ein Sonderkündigungsrecht zu, um Arbeitnehmer mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Eine Kündigungsschutzklage kann jedoch erhoben werden. Nach neuem Recht bilden noch offene Arbeitsentgelte, die vor der Eröffnung der Insolvenz fällig waren, keine privilegierten Ansprüche mehr, sondern sind nunmehr einfache Insolvenzforderungen nach der Insolvenzordnung. Lediglich Gehaltsansprüche, die nach der Insolvenz entstanden sind, bilden Masseverbindlichkeiten. Gehaltsansprüche, die 3 Monate vor Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, können in der Regel gegenüber der Agentur für Arbeit geltend gemacht werden.
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