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GEMA


    Die GEMA nimmt die Rechte der Urheber von Musikwerken wahr. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer öffentlichen Sportveranstaltung aufführt und hierbei von den Zuschauern ein Entgelt (z. B. Eintrittspreis) verlangt, bedarf der Aufführung der Einwilligung durch die GEMA, auf die der Urheber sein Recht übertragen hat. Außerdem muss der Veranstalter für alle Musikdarbietungen bei öffentlichen Sportveranstaltungen, gleichgültig ob dabei ein Entgelt von den Zuschauern zu entrichten ist, an die GEMA eine Gebühr entrichten, soweit er ein urheberrechtlich geschütztes Werk bringt. Die GEMA hat dafür bestimmte Tarife festgesetzt, die von der Größe des Veranstaltungsraums, der Zahl der Zuschauer und den von diesen gegebenenfalls gezahlten Entgelten abhängig sind. Bei mehreren gebührenpflichtigen Veranstaltungen im Jahr kann der Veranstalter mit der GEMA einen Pauschalvertrag abschließen.



Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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