Fachanwalt Arbeitsrecht - Rechtsanwältin Badewitz Berlin - Sportrecht - Mietrecht
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Zufallschaden




















































Zufallschaden


    Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Unter Zufall versteht man ein Ereignis, das, im Zusammenhang mit dem Mietwohnungsrecht, weder der Vermieter noch der Mieter zu vertreten hat. Das Risiko trägt der Vermieter. Dabei kann es sich um Schäden durch Naturkatastrophen handeln, wie Hochwasser oder Erdbeben, oder durch Dritte verursachte Schäden, z.B. Einbruch. Diese Schäden sowie Folgeschäden sind allein vom Vermieter zu tragen, unabhängig davon, wer vertraglich für Schönheitsreparaturen aufzukommen hat.