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Durchführung von Schönheitsreparaturen


    Schönheitsreparaturen dienen der Verbesserung des Aussehens der Mietsache und der Beibehaltung des vertraglichen Zustands. Der Mieter hat diese Arbeiten nur dann zu übernehmen, wenn dies vertraglich wirksam vereinbart worden ist. Zu der Wirksamkeit der vertraglichen Klauseln gibt es zwischenzeitlich zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen. Soweit der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss er diese fachmännisch verrichten oder verrichten lassen, laienhafte Arbeiten kann der Vermieter ablehnen. Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich dann vorzunehmen, wenn die Abnutzungen der Räume einen derartigen Grad erreicht haben, dass der Zustand der Wohnung nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen ist. Ab wann ein solcher Grad der Abnutzung anzunehmen ist, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab und davon, wie pfleglich der Mieter mit den Räumen umgeht. In der Rechtsprechung ist ein Fristenplan entwickelt worden, der als Anhaltspunkt dienen kann. Danach sind Wohnküchen alle 2 Jahre, Kochküchen, Bäder und Duschräume alle 3 Jahre, Wohnräume alle 4 bis 6 Jahre und Nebenräume alle 7 Jahre instand zu setzen. Diese sind aber lediglich Anhaltspunkte und können nicht bindend in Verträgen vereinbart werden. Insbesondere sind sogenannte “starre Quotenklauseln“ unwirksam.