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Prozesskostenhilfe


    Das Institut der Prozesskostenhilfe soll auch denjenigen Bürgern den Weg zu den Gerichten eröffnen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gegeben, so muss weiter geprüft werden, ob die Klage ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ein Prozess darf nicht mutwillig geführt werden. Die Prozesskostenhilfe deckt jedoch nicht das gesamte Prozesskostenrisiko. Wird der Prozess verloren, so übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Die Kosten der Gegenpartei hat der Betroffene im Falle des Unterliegens selbst zu tragen. Überschreitet das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers gewisse Einkommensgrenzen, so kann Prozesskostenhilfe in Form eines zinslosen Darlehens bewilligt werden, das in maximal 48 Raten an die Staatskasse zurück erstattet werden muss.



Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
Habelschwerdter Allee 27 | 14195 Berlin
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