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Garten


    Abgesehen von Einfamilienhäusern dürfen Gärten am Haus nur benutzt werden, wenn dies ausdrücklich gestattet worden ist. Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Vermieter die Benutzung des Gartens über Jahre hinweg geduldet hat, hier wird ein konkludentes Einverständnis erkannt. Der Vermieter darf zudem eine bereits erteilte Nutzungserlaubnis jederzeit widerrufen. Ist dem Mieter die Pflege des Gartens auferlegt, so ist er nur zu leichtere Aufgaben verpflichtet, hierzu gehört beispielsweise Rasen mähen oder Hecke schneiden. Die Kosten des Gartens werden grundsätzlich zu den Betriebskosten gezählt und müssen von den Mietern auch dann übernommen werden, wenn diesen eine Gartennutzung untersagt ist. Ausnahmen bilden Gärten, die von nur einem Mieter genutzt werden.



Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
Habelschwerdter Allee 27 | 14195 Berlin
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