|
|
Hausfriedensbruch
Strafrechtlich kann derjenige bestraft werden, der ohne Zustimmung des Berechtigten widerrechtlich Räume betritt oder der, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Wegen Hausfriedensbruch kann auch der Vermieter bestraft werden, wenn er, gegen den Willen des Mieters, in dessen Wohnung eindringt. Auch wenn der Vermieter ohne Wissen des Mieters mit Hilfe eines Nachschlüssels die Mietwohnung betritt, geht man davon aus, dass der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs vorliegt. Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Vermieter zur Gefahrenabwehr oder zur Eingrenzung eines Schadens, etwa nach einem Wasserrohrbruch, in die Wohnung eindringt. Der Mieter genießt demnach das alleinige Hausrecht in seiner gemieteten Wohnung. Deshalb sind auch Besichtigungen der Wohnung vorher mit dem Mieter abzusprechen.
|
|