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Culpa in contrahendo


    Dieser Begriff kommt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt “Verschulden bei Vertragsschluss“. Der Begriff wird in der juristischen Literatur oft verwendet und meistens mit c.i.c. abgekürzt. Er umschreibt eine schuldhafte Verletzung von vertraglichen (Neben-)pflichten noch vor Abschluss eines Vertrages. Geschützt wird das Vertrauen der Vertragsparteien. So hat ein Kaufhaus z.B. für Sauberkeit zu sorgen, damit niemand auf einer Bananenschale ausrutscht oder von unsachgemäß gelagerter Ware gefährdet wird. Auch vor Abschluss eines Mietvertrages kommt grundsätzlich eine Haftung aus c.i.c. in Betracht, z.B. im Zusammenhang mit der Besichtigung einer Wohnung.



Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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