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Vergleichsmiete


    Die ortsübliche Vergleichsmiete errechnet sich aus dem Entgelt, dass in derselben oder in vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 3 Jahren vereinbart worden ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist maßgeblich für eine mögliche Mieterhöhung. Das Mieterhöhungsverlangen muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden, dieser hat anschließend 2 Monate Bedenkfrist, ob er der Mieterhöhung zustimmen will. Verweigert er die Zustimmung, kann der Vermieter die Zustimmung auch gerichtlich durchsetzen, wenn das Mieterhöhungsverlangen formell und materiell rechtmäßig ist. Die erhöhte Miete wird dann rückwirkend ab dem 3. Kalendermonat nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens geschuldet.



Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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