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Aktuelle Informationen:


Aktuelle Urteile aus dem Bereich des Arbeitsrechts

Aktuelle Urteile aus dem Bereich des Sportrechts

Aktuelle Urteile aus dem Bereich des Mietrechts

Information zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz



Stadionverbot

(BGH 30.10.2009 - V ZR 253/08)

Ein Veranstalter hat das Recht gegenüber Besuchern ein Stadionverbot auszusprechen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Der BGH-Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem einem Fan ein Stadionverbot erteilt wurde, weil er sich in einer gewalttätigen Gruppe befand, die nach einem Fußballspiel bei Auseinandersetzungen beteiligt war.

Zwar muss der Veranstalter als Großveranstalter selbst die Grundrechte durch ihre mittelbare Drittwirkung beachten und darf deswegen niemanden willkürlich ein Stadionverbot erteilen (Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG, allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Besteht jedoch ein sachlicher Grund, ist dieses vom Hausrecht gemäß §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gedeckt.

Ein sachlicher Grund liegt laut BGH dann vor, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffende Person zu besorgen sind. Bloße Befürchtungen, die subjektiven Charakters sind, reichen nicht aus. Ziel des Hausverbots muss sein, die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf einer Großveranstaltung durch den Ausschluss von Störern zu gewährleisten.



Internationales Sportgericht bestätigt Pechstein-Sperre

(CAS 2009/A/1923 vom 25.11.2009 )

Das Internationale Sportgericht (CAS) hat das Urteil gegen die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein bestätigt. Dieser Entscheidung war ein Urteil der Internationalen Eislaufunion (ISU) vorausgegangen, welches Pechstein für zwei Jahre sperrte.

Novum der Entscheidung ist, dass die Verurteilung ausschließlich auf Indizien beruht. Bei der Sportlerin wurden erhöhte Retikulozyten-Werte (3,49; 3,54 und 3,38) verglichen mit der allgemeinen europäischen Bevölkerung und anderen Spitzenläufern und im Vergleich zu ihren eigenen Werten festgestellt. Diese Abweichung könne nicht durch rechtfertigende medizinische Erkenntnisse erklärt werden. Als einzigen Grund für eine derartige Abweichung sieht der CAS eine unerlaubte Blutmanipulation.

Welche Dopingmittel Pechstein benutzt haben soll, ist jedoch bisher nicht nachweisbar. Somit ist der endgültige Dopingbeweis weiterhin nicht erbracht. Die Indizien jedoch reichten dem Gericht für seine Entscheidung, Pechstein zwei Jahre zu sperren.



Mietschuldenfreiheitsbescheid

(BGH 30. September 2009 - VIII ZR 238/08)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter neben einer Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen keinen Anspruch auf einen Mietschuldenfreiheitsbescheid gegen seinen ehemaligen Vermieter hat. Der Bescheid wird teilweise von neuen Vermietern als Nachweis für die gewissenhafte Zahlung der Miete verlangt.

Eine solche Pflicht ergebe sich jedoch weder aus dem Mietvertrag selbst noch aus sonstigen Schutz- bzw. Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), da dies voraussetzen würde, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Verbindlichkeiten im Unklaren ist. Dies liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Mieter über Quittungen der geleisteten Zahlungen verfügt und somit feststellen kann, ob alle geschuldeten Verbindlichkeiten erfüllt worden.



Zurückbehaltungsrecht des Mieters

(BGH 23.09.2009 VII ZR 336/08)

Unterlässt es der Vermieter, die Kaution unabhängig von seinem Vermögen anzulegen, so steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete zu (§ 273 BGB). Dies gilt auch gegenüber einem Zwangsverwalter.

Der Vermieter schuldet dem Mieter aus dem Mietvertrag, dass die hinterlegte Sicherheit getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt wird (§ 551 Abs. 3 BGB). Ist diese Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht, kann der Mieter seine Mietzahlungen bis zur Höhe der entsprechenden Kaution plus Zinsen zurückbehalten.



Öltank-Urteil vom BGH

(11.11.2009 VIII ZR 221/08)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten der Öltankreinigung vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Nach Ansicht des BGH stellen diese keine (nicht umlagefähigen) Instandhaltungskosten dar, da die Reinigung des Öltankes nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln dient, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit. Weiter handelt es sich bei den Reinigungskosten auch um laufend entstehende Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 4 Buchst. A BetrKV). Ein mehrjähriger Turnus sei ausreichend. Grundsätzlich dürfen die Kosten für die Öltankreinigung damit in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.

Flashmob im Arbeitskampf

(BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass so genannte Flashmob-Aktionen im Zuge des Arbeitskampfes nicht generell unzulässig sind. Flashmops sind plötzliche - dadurch scheinbar spontane - Versammlungen auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, die dadurch Aufmerksamkeit erregen sollen.

Vorliegend handelte sich um einen Fall, bei dem Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführten. Die Arbeitnehmer sind bei der Wahl der eingesetzten Kampfmittel frei (Art. 9 Abs. 3 GG), jedoch müssen sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, wonach ungeeignete, nicht erforderliche oder unangemessene Arbeitskampfmittel rechtswidrig sind. Bei der Angemessenheit käme es insbesondere darauf an, ob der Arbeitgeber über Verteidigungsmaßnahmen (Hausrecht, Betriebschließung) verfüge.

Entschädigung von Arbeitnehmern wegen ausländerfeindlichen Parolen

(BAG 24. September 2009 - 8 AZR 705/08)

Das Bundesarbeitsgericht hat in entschieden, dass ein Arbeitgeber möglicherweise zur Entschädigung seiner Mitarbeiter verpflichtet ist, wenn er ausländerfeindliche Schmierereien nicht entfernt (§ 15 Abs. 2 AGG). Herbei würde die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, da durch die Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen ein feindliches Umfeld geschaffen wird (§ 3 Abs. 3 AGG).

Geklagt hatten Arbeitnehmer aus einem Unternehmen, bei dem Unbekannte in der Toilette des Unternehmens ausländerfeindliche Parolen angebracht haben.

Unklare Klausel zur Weihnachtsgratifikation verstößt gegen Transparenzgebot

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.7.2008, 10 AZR 606/07

Eine technische Angestellte bei einer Eisenbahn- und Bauplanungsgesellschaft klagte auf Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts, die ihr im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war ebenso geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Bei den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation handelt es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in dieser Höhe zu zahlen.

Die Klauseln sind nicht klar und verständlich und somit unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus. Der Widerruf der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Weihnachtsgratifikation voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.

Möchte ein Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hinweisen, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitsnehmers auf die Leistung für zukünftige Bezugszeiträume begründet, stellt dies noch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet.

Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts genügt ein Hinweis im Arbeitsvertrag. Zu beachten ist, dass dieser Hinweis in einem Formulararbeitsvertrag dem Transparenzgebot gerecht wird, dass heißt er muss klar und verständlich sein.



Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.8.2008, 1 ABR 16/07

Arbeitgeberin und Betriebsrat eines Briefverteilzentrums verhandelten im Jahr 2005 erfolglos über die Einrichtung einer stationären Videoüberwachungsanlage. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle beschloss eine Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer stationären Videoanlage im Briefzentrum, welche die Möglichkeit der Videoüberwachung im Innen- und Außenbereich vorsah.

Das BAG entschied, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin - Straftaten gegenüber der Arbeitgeberin, deren Kunden oder Lieferanten sowie deren Beschäftigten vorzubeugen und zu ihrer Aufklärung beizutragen- nicht überwiegen. Die Einigungsstelle durfte die Videoüberwachung im Außenbereich zur Verfolgung dieser Zwecke für erforderlich halten, da die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sich stets nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richtet.

Dabei sei von maßgeblicher Bedeutung, so das BAG, dass die etwa 30 betroffenen Kraftfahrer der Videoüberwachung nur für die Dauer des Be- und Entladens sowie der Prüfung der Fahrzeuge und damit unstreitig allenfalls für etwa eine Viertelstunde arbeitstäglich ausgesetzt sind.



Der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot kann vom Arbeitgeber erschüttert werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.07 - 5 AZR 883/06

Die Parteien streiten über Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschutzgeld.

Die 1966 geborene Klägerin war seit 1998 beim Beklagten, der eine Feuerverzinkerei betreibt, als kaufmännische Angestellte zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 2.045,16 Euro beschäftigt. Seit 2001 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch, die am 28. Juli 2004 endete. Ende April 2004 legte sie dem Beklagten eine ärztliche Bescheinigung vom 27. April 2004 über eine erneute Schwangerschaft vor. Voraussichtlicher Entbindungstermin war der 22. Dezember 2004, tatsächlich wurde das Kind am 3. Dezember 2004 geboren.

Als die Klägerin am 29. Juli 2004 ihre Tätigkeit wieder aufnahm, wies ihr der Beklagte das fensterlose, an den Produktionsbereich grenzende und mit Emissionen belastete Aktenzimmer als Büro zu. Zudem durfte die Klägerin nicht die Toilette im Bürobereich aufsuchen, sondern sollte die Toilette im Produktionsbereich benutzen, die nur über eine steile Treppe zu erreichen war und bei der die Spülung nicht funktionierte. Am 30. Juli 2004 führte das Amt für Arbeitsschutz eine Betriebsbesichtigung beim Beklagten durch. Das Amt beanstandete die Arbeitsbedingungen und forderte den Beklagten auf, die Funktionsfähigkeit der Toilette herzustellen und der Klägerin ein Büro zur Verfügung zu stellen, dass nicht an die Produktionshalle grenzt. Anschließend informierte es den Gynäkologen der Klägerin, Dr. S., der ein Beschäftigungsverbot bis zum 9. November 2004 aussprach.

Am 2. August 2004 teilte der Beklagte dem Amt für Arbeitsschutz mit, dass er der Aufforderung vom 30. Juli 2004 nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 9. August 2004 informierte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Dr. S. darüber, dass sein Mandant zwischenzeitlich gravierende Änderungen vorgenommen habe. Die Toilettenanlage sei in einen einwandfreien Zustand versetzt und der Klägerin ein vollständig neu eingerichtetes Büro zugewiesen worden, das freien Blick nach außen biete. Er bat um Mitteilung, ob das Beschäftigungsverbot gleichwohl bestehen bleibe.

Dr. S. lehnte mit Schreiben vom selben Tag die Aufhebung des Beschäftigungsverbots ab und verwies auf die Beurteilung der Arbeitsplatzes vom 30. Juli 2004 durch das Amt für Arbeitsschutz und ein Gespräch mit der Klägerin am 2. August 2004. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin zu einer erneuten Untersuchung auf, die am 24. August 2004 durch den Chefarzt einer Frauenklinik erfolgte. Dieser bescheinigte der Klägerin eine Risikoschwangerschaft und wies darauf hin, dass das Beschäftigungsverbot durch Dr. S. in Kenntnis psycho-sozialer Umstände ausgesprochen worden sei und ihm eine Beurteilung der Maßnahme nicht anstehe.

Mit Schreiben vom 9. September 2004 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sich um eine erneute aussagekräftige Begutachtung auf ihre Kosten zu bemühen. Dies lehnte die Klägerin ab. Seit August 2004 zahlte der Beklagte keine Vergütung mehr.

Mit ihrer mehrfach erweiterten Klage hat die Klägerin die Zahlung des Mutterschutzlohns für den Zeitraum August bis 9. November 2004 und die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für den Zeitraum 10. November 2004 bis 16. Februar 2005 verlangt. Sie habe einen Anspruch auf Zahlung des Mutterschutzlohns, weil sie durch die fachärztliche Bescheinigung des Dr. S. ein Beschäftigungsverbot nachgewiesen habe. Die Angaben zu den Arbeitsbedingungen bei Erteilung des Verbots seien zutreffend gewesen. Dr. S. habe das Beschäftigungsverbot auf Grund der gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen und auch zur Vermeidung psychischer Belastungen im Rahmen ihrer Schwangerschaft zu Recht ausgesprochen. Zudem könne sie die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verlangen.

Der Arbeitgeber beantragte, die Klage insoweit abzuweisen. Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot hätten nicht vorgelegen, weil er bereits vor dem 02.08.04 die Arbeitsbedingungen grundlegend verändert habe.

Das BAG hat das der Klage insoweit stattgebende Urteil des LAG aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Das BAG hat im konkreten Fall den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigungen als erschüttert angesehen. Die Arbeitnehmerin hatte keine weitere Bescheinigung vorgelegt, aus der hervorging, aus welchen Gründen das Beschäftigungsverbot verhängt worden ist und von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt ausgegangen ist. Dies ließ sich den ärztlichen Bescheinigungen nicht entnehmen. Es war nicht erkennbar, dass der behandelnde Arzt die vom Arbeitgeber vorgenommene Änderung der Arbeitsbedingungen mit in seine Betrachtung einbezogen hatte.

Der Arbeitgeber muss sich mit den ärztlichen Bescheinigungen nicht ohne Weiteres begnügen. Hegt er Zweifel an der ärztlichen Feststellung, kann er vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe verlangen, soweit diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Zeugnisses ausgegangen ist. Legt die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, ist der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttert. Nur wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Gründe des Beschäftigungsverbotes kennt, kann er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin eine andere zumutbare Arbeit zuweisen kann, die dem Beschäftigungsverbot nicht entgegensteht. Aber auch bei einer so ergänzten ärztlichen Bescheinigung ist der Arbeitgeber nicht gehindert, Umstände darzulegen, die ungeachtet der medizinischen Bewertung den Schluss zulassen, dass ein Beschäftigungsverbot auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht.



Kündigung eines Chefarztes unter dem Vorwurf des Verdachts auf Totschlag unwirksam

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.12.2006 - 48 Ca 19270/06

Das Arbeitsgericht Berlin hat die gegenüber dem Chefarzt einer Magdeburger Reha-Klinik ausgesprochene fristlose und fristgemäße Kündigung für unwirksam erklärt. Im Zusammenhang mit dem Tod eines Patienten, der lange Zeit nach einem Unfall vollständig gelähmt und mit schweren Gehirnverletzungen in der Klinik gelegen hatte und dessen Beatmungsgerät durch den Bruder abgestellt worden war, waren gegen den Chefarzt der Klinik unter dem Gesichtspunkt der aktiven Sterbehilfe, bzw. der Beihilfe hierzu, Vorwürfe erhoben worden, die in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Totschlag ihren Niederschlag fanden. Die Klinik sprach, nachdem ein Haftbefehl erlassen worden war, daraufhin eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Verdachtskündigung gegenüber dem Chefarzt aus.

Das Arbeitsgericht hat diese Kündigungen für unwirksam erklärt. Es kam nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung, dass die Klinik die genauen Umstände nicht ausreichend ausermittelt hatte, insbesondere sei auch ein Beteiligter nicht genügend vernommen worden. Auch der Chefarzt selbst sei zu den Vorwürfen nur unzureichend angehört worden, was zur Unwirksamkeit der auf einen bloßen "Verdacht" gegründeten Kündigung führte. Das Arbeitsgericht hat auch nicht dem vom Arbeitgeber gestellten Auflösungsantrag entsprochen, sondern die Klinik zur Weiterbeschäftigung des Chefarztes verurteilt.

Änderungskündigung - Annahme des Änderungsangebots nach Ablauf von 3 Wochen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 44/06

Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, so steht ihm hierfür gemäß § 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung. Diese Frist gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine kürzere Annahmefrist festgelegt hat.

Der Kläger war seit 1972 bei der Beklagten als Energieanlagenelektriker beschäftigt. Am 02.08 2004 sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 28.02.2005 mit dem Ziel aus, eine bisher vereinbarte individuelle Entfernungszulage zu streichen. Im Übrigen sollten die Arbeitsbedingungen unverändert fortbestehen. Im Kündigungsschreiben heißt es ua.: "Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Anderenfalls endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf."

Der Kläger erhob keine Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzklage. Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit einem der Beklagten am 02.11.2004 zugegangenen Schreiben vom 16.10.2004 an. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 21.10.2004 dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis aus Ihrer Sicht wegen der Nichtannahme des Änderungsangebots innerhalb der gesetzten Frist beendet werde.

Der Kläger hat mit seiner am 03.12.2004 erhobenen Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Arbeitsbedingungen geltend gemacht und die Ansicht vertreten, er habe mit seiner Erklärung vom 16.10.2004 das Änderungsangebot der Beklagten noch rechtzeitig angenommen. Die Beklagte hat hingegen die Auffassung vertreten, die Annahme sei zu spät erfolgt. Sie habe wirksam eine Frist gesetzt und deutlich gemacht, dass sie vom Kläger eine rasche Entscheidung erwarte, um planen zu können. Falls die gesetzte Frist zu kurz sei, sei sie ggf. ein eine angemessene Frist umzudeuten.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass die Beklagte eine wirksame Annahmefrist nach § 148 BGB bestimmt hat. Die zu kurze Frist war allerdings an die dreiwöchige gesetzliche Mindestfrist anzupassen.

Betriebsvereinbarung kann vertragliche Regelungen nicht verschlechtern

Eine Betriebsvereinbarung kann die vertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen eines Beschäftigten nicht verschlechtern. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 341/04). Vielmehr könnten die vertraglichen Regelungen nur einvernehmlich mit dem Mitarbeiter abgeändert werden.

Das Gericht gab damit der Klage einer Kassiererin gegen ihren Arbeitgeber statt. Die Klägerin hatte in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, dass sie nur in zwei Schichten, und zwar im Rhythmus zwei Frühschichten, eine Spätschicht arbeiten müsse. In einer Betriebsvereinbarung wurde ein Drei-Schichten-Modell beschlossen. Die Klägerin weigerte sich unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag, diese Vereinbarung zu akzeptieren. Das LAG sah die Weigerung als berechtigt an. Weder das Weisungsrecht des Arbeitgebers noch eine Betriebsvereinbarung hätten dann unmittelbaren Einfluss auf den Arbeitsvertrag, wenn sie sich für den Beschäftigten nachteilig auswirkten.



Bonusmeilen auf Dienstflügen stehen dem Arbeitgeber zu

Das höchste deutsche Arbeitsgericht (Az.: 9 AZR 500/05) hat jetzt entschieden, dass auf dienstlichen Flugreisen gesammelte Bonusmeilen dem Arbeitgeber zustehen. Es wies damit die Klage eines Verkaufsleiters aus Nordrhein-Westfalen ab. Die Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm der Lufthansa stünden dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu, entschied der Neunte Senat. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebührten auch die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Daher habe die beklagte Firma auch ihrem Mitarbeiter die private Nutzung der Bonuspunkte untersagen dürfen.


Lebensalterbefristung nicht mehr zulässig

Das BAG hatte erstmals über die Wirksamkeit einer Befristung zu entscheiden, die von einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützt wurde.

Der 1950 geborene Kläger dieses Rechtsstreits war seit dem 12.07.1999 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Aushilfe in der Produktion beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag vom 18.02.2003 sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 19.02.2003 bis zum 31.03.2004 vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage unter Berufung auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG abgewiesen. Das BAG hat nun der Befristungskontrollklage des Klägers stattgegeben.

In Folge der Entscheidung des EuGH sind allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützte sachgrundlose Befristungen unwirksam. Der EuGH hat am 22.11.2005 (C 144/04 (Mangold)) entschieden, dass die nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit eine nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf.



BGH schränkt Handel mit Bundesligakarten ein - Schwarzhandel mit Bundesligakarten

BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten. In dem Prozess ging es um die Praxis des Internetanbieters bundesligakarten.de, der unter anderem Tickets für HSV-Heimspiele erworben und dann teurer weiterverkauft hat.

Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vereins ist der Weiterverkauf zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken ausdrücklich verboten

Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele an, die sie entweder direkt vom HSV erwerben, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben.

Der BGH gab der Klage des HSV nur teilweise statt. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Die Beklagten könnten jedoch nach wie vor Karten von Privatpersonen aufkaufen und dafür auch per Anzeige werben. Dies sei nicht wettbewerbswidrig.

Im autorisierten Vertrieb des HSV können die Beklagten die Karten nur kaufen, wenn sie über ihre Wiederverkaufsabsicht täuschen. Beim Erwerb der Karten von der Verkaufsorganisation des HSV gelten für die Beklagten – unter den vorliegenden Umständen – dessen AGB. Nach Nummer 2 der AGB für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarten ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Es steht dem HSV frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB bestünden keine Bedenken. Bei dem Erwerb der Karten durch die Beklagten mit Absicht des Weiterverkaufs handele es sich um einen unlauteren Schleichbezug, zu dessen Unterlassung die Beklagten wettbewerbsrechtlich verpflichtet seien.

Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen in Sportzeitschriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen nicht über ihre Wiederverkaufsabsicht. Soweit private Verkäufer mit dem Verkauf von Eintrittskarten an die Beklagten gegen die gegenüber dem HSV eingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen, ist das Verhalten der Beklagten – so der BGH – auch nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig.

Darin, dass die Beklagten in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige ihre Bereitschaft ausdrücken, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben, liege noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Es sei nicht Aufgabe eines Dritten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der HSV mit den Käufern von Eintrittskarten schließe. Dies gelte auch, wenn der HSV mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit und der Einhaltung eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolge.



Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2008-I ZR 13/06

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in vier Fällen die Klagen gegen private Anbieter oder Vermittler von Sportwetten abgewiesen. Die Beklagten hatten im Zeitraum zwischen Januar 2003 bis Dezember 2005 die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten angeboten, für die ihnen in Deutschland eine behördliche Erlaubnis nicht erteilt worden war.

Die Vorinstanzen sahen darin einen Verstoß gegen § 284 des StGB, nach dem das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. Wegen des in der Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB liegenden Wettbewerbsverstoßes waren die Beklagten unter anderem zur Unterlassung verurteilt worden.

In einer Sache hatte das OLG München einer Klage des Freistaats Bayern gegen einen in Österreich ansässigen Sportwettenanbieter auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Begründung: das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten ohne deutsche behördliche Erlaubnis sei rechts- und wettbewerbswidrig.

Auch eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich, die der Beklagten von der Salzburger Landesregierung erteilt worden war, reiche unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht aus, um eine Strafbarkeit nach deutschem Recht auszuschließen. Mithin stünde das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. In den drei weiteren Fällen hatten die Vorinstanzen gleichfalls einen Verstoß des strafbewehrten Verbots unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht verneint.

Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen. Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) ergebe sich, dass das staatliche Wettmonopol in Deutschland in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 28. März 2006 einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dargestellt habe.

Zugleich habe darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der nach Art. 43 und 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gelegen. Wegen der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in dem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 könne § 284 StGB auf das Angebot von Sportwetten in den hier zu entscheidenden Fällen, in denen in den Jahren 2003 bis 2005 begangene Tathandlungen zu beurteilen seien (sog. Altfälle), nicht angewendet werden. Es fehle daher an einer für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Zuwiderhandlung der Beklagten gegen eine wettbewerbsrechtlich relevante Gesetzesvorschrift.



Court of Arbitration for Sport (CAS)

Urteil vom 30.01.2008, (CAS 2007/A/1300)

Der Internationale Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne hat ein bahnbrechendes Urteil zum Wechsel von Profifußballspielern gesprochen. Der Internationale Sportgerichtshof ist die oberste Sportgerichtsbarkeit und damit die letzte Entscheidungsinstanz für die Sportverbände und Nationalen Olympischen Komitees in Streitfragen zum internationalen Sportrecht. Er hatte sich mit dem Artikel 17 des Fifa-Transferrechts auseinanderzusetzen. Dieser besagt, dass ein Profi bei einem Wechsel ins Ausland seinen Vertrag nach einer Laufzeit von drei Jahren (bis zum 28. Lebensjahr) oder nach zwei Jahren (nach dem 28. Lebensjahr) einseitig auflösen kann. Der Spieler muss dann nur das noch ausstehende Gehalt als Strafe zahlen und nicht die wesentlich höhere Ablösesumme. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

ein schottischer Fußballprofi, Andy Webster, wollte vorzeitig, nämlich ein Jahr vor Ablauf seines Vertrags, im Jahr 2006 seinen Verein (Heart of Midlothian) verlassen und für einen englischen Club (Wigan Athletic) spielen. Webster war zunächst von der FIFA-Schlichtungskammer zur Zahlung von rund 840.000,00 € verurteilt worden und hatte dagegen vor dem CAS geklagt. Der CAS hat den Transfer trotz eines noch bestehenden Vertrages von Webster für rechtmäßig erklärt und den Spieler lediglich zur Zahlung der noch ausstehenden Gehälter an seinen Ex-Verein verpflichtet, dies waren im konkreten Fall nur noch rund 200.000,00 €.

Das Urteil gilt aber nur für Vereinswechsel mit Auslandsbezug. Die FIFA und der CAS sind nur zuständig für internationale Streitigkeiten. Bei Vereinswechseln innerhalb der Bundesliga ist weiterhin die vertraglich vereinbarte Laufzeit gültig, bestehende Klauseln zu festgeschriebenen Ablösen werden hier weiterhin Bestand haben.

Ein weiteres Problem ist die Vereinbarkeit des Urteils mit deutschem Arbeitsrecht. Sollte ein Spieler bei einem internationalen Vereinswechsel seinen Vertrag vorzeitig, aber nach Ablauf der Schutzzeit nach Artikel 17 des FIFA Reglements lösen wollen, läuft er Gefahr, nach deutschem Recht Schadenersatz zahlen zu müssen.

Fraglich ist schließlich, ob das Urteil auch Auswirkungen auf andere Sportarten haben wird.



Private Sportwettenvermittlung und unvermeidbarer Verbotsirrtum

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.06.2006, 1 Ss 296/06

Nachdem das staatliche Wettmonopol vom Bundesverfassungsgericht nur unter engen Voraussetzungen als verfassungsgemäß angesehen worden ist, hat das OLG Stuttgart für die Strafbarkeit privater Sportwettenvermittlung für den Zeitraum vor der Entscheidung des BVerG geurteilt, dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum anzunehmen ist.

Der Betreiber eines in Deutschland ansässigen Wettbüros, der über das Internet Sportwetten seiner Kunden ohne behördliche Genehmigung bei einem in Österreich konzessionierten Sportwettenveranstalter platzierte, hat jedenfalls vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (BVerfG, NJW 2006, 1261) in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und damit ohne Schuld gehandelt, wenn er vom zuständigen Sachbearbeiter der Ordnungsbehörde und von einem kompetenten Rechtsanwalt die Auskunft erhalten hatte, sein Verhalten sei nicht verboten.

Einstweilige Verfügung eines Fußballspielers auf Teilnahme am Training beim FC Union Berlin

Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.09.2006 - 35 Ga 16918/06

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine einstweilige Verfügung gegenüber dem FC Union Berlin des Inhalts erlassen, dass dieser dem Spieler die Teilnahme am Trainingsbetrieb der Regionalligamannschaft bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache gewährleisten muss.

Der Spieler war aus dem Kader gestrichen und dem Trainings- und Spielbetrieb der Verbandsligamannschaft zugeteilt worden. Gegen die Zuordnung zum Trainingsbetrieb der Verbandsligamannschaft richtete sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Arbeitsgericht ging im Rahmen der vorläufigen Prüfung davon aus, dass der Spieler einen Vertrag für die Regionalliga besitze und jedenfalls im Rahmen des Trainingsbetriebes entsprechend beschäftigt werden müsse. Die vorläufige Regelung sei im Hinblick auf die Besonderheiten des Berufsfußballsports und dem drohenden Verlust der Trainingspraxis bei Training nur auf niedrigerem Niveau (Verbandsliga)gerechtfertigt.

Vorkaufsrecht eines Reihenhausmieters bei Realteilung des Grundstücks

BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07

Die Klägerin ist Mieterin eines Reihenhauses in einer Berliner Siedlung. Die beklagte Vermieterin ist Eigentümerin des ungeteilten Gesamtgrundstücks der Siedlung. Die Beklagte möchte das Gesamtgrundstück in Einzelgrundstücke real aufteilen und diese veräußern. Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr für diesen Fall ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB und Kündigungsschutz gemäß § 577a BGB zustehe.

Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach dem Wortlaut der §§ 577, 577a BGB stünden die dort bezeichneten Rechte dem Mieter nur im Falle der Begründung von Wohnungseigentum, nicht aber im Falle einer Realteilung zu.

Die vom BGH zugelassene Revision der Klägerin hatte jedoch Erfolg. Der BGH entschied, dass der Mieter eines Reihenhauses auch dann gemäß § 577 BGB zum Vorkauf berechtigt sei und genieße Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 577a BGB, wenn der Vermieter eine Realteilung des Gesamtgrundstücks beabsichtigt. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch entsprechende Anwendung der §§ 577, 577a BGB zu schließen ist.

Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Mieter zwar bei Umwandlung in Wohnungseigentum schützen wollte, bei realer Teilung eines Gesamtgrundstücks aber nicht. Die Interessenlage ist in beiden Fällen im Wesentlichen gleich.

Aus der Sicht des Mieters macht es keinen Unterschied, ob das von ihm gemietete Reihenhaus in Wohnungseigentum umgewandelt oder durch reale Teilung Bestandteil eines selbständigen Grundstücks wird. In beiden Fällen steht dem Mieter nach dem Verkauf ein neuer Vermieter gegenüber. Auch das Interesse des Mieters, durch Ausübung des Vorkaufsrechts selbst das Eigentum an dem von ihm bewohnten Reihenhaus zu erwerben, ist im Falle einer Realteilung nicht geringer.



Keine Mieterhöhung wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter nicht berechtigt ist im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Kläger. Eine Klausel im Formularmietvertrag verpflichtet den Mieter, Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine derartige Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan auferlegen.

Die Kläger boten dem Beklagten aus diesem Grund vergeblich den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, um dies anderweitig zu regeln, womit der Beklagte jedoch nicht einverstanden war.

Die Kläger verlangten daraufhin die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm. Auch hier verweigerte der Vermieter die Zustimmung. Der Klage der Mieter hat das Amtsgericht stattgegeben.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um monatlich mehr als 0,20 € je qm verlangt haben. Dieses Urteil haben beide Parteien angegriffen. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Der BGH begründet wie folgt: Der Vermieter kann lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.( Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Einen darüber hinausgehenden Zuschlag, wie er den Klägern vorschwebt, sieht das Gesetz nicht vor.

Dies stehe mithin dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete entgegen. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers bilden die Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der von den Klägern begehrte Zuschlag orientiert sich dagegen an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen.



Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch Anerkenntnis des Mieters

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 70/2008 vom 9. April 2008

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter Betriebskosten nachfordern kann, wenn er dem Mieter zwar vor Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB) keine formell ordnungsmäßige Abrechnung erteilt hat, der Mieter aber zuvor erklärt hat, er werde die Nachforderung begleichen.

Dem heute verkündeten Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Vermieterin einer von den Beklagten bis zum 31. Januar 2005 gemieteten Wohnung. Mit ihrem Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 2004 baten die Beklagten die Klägerin, ihnen die noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen, unter anderem diejenige für das Jahr 2003, bis Ende März 2005 zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 5. November 2004 erteilte der Hausverwalter der Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2003 mit einer Nachforderung von 602,84 €. Einer der Verteilerschlüssel war wie folgt erläutert: "Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate". Dazu heißt es: "Gesamtsumme 3816,00", "Ihr Anteil 1176,00"; in der Zeile darunter war die Zahl "12,00" aufgeführt. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten dem Hausverwalter im Dezember 2004 und Januar 2005 zugesagt, die Nachforderung zu begleichen. Anfang Februar 2005 machten die Beklagten geltend, die Betriebskostenabrechnung sei unverständlich. Daraufhin präzisierte der Hausverwalter mit Schreiben vom 23. März 2005 den Verteilerschlüssel.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betriebskostenabrechnung vom 5. November 2004 unverständlich und damit formell nicht ordnungsmäßig ist. Dem durchschnittlichen Mieter erschließt sich nicht, dass die unter "Gesamtsumme" angeführte Zahl "3816,00" das Produkt aus der Gesamtwohnfläche des Hauses von 318,00 m² und den zwölf Monaten des Jahres sein soll. Ebenso wenig wird klar, dass sich die unter "Ihr Anteil" angegebene Zahl "1176,00" aus der Wohnfläche der vom Beklagten gemieteten Wohnung von 98,00 m² multipliziert mit zwölf Monaten ergeben soll.

Die Korrekturabrechnung vom 23. März 2005 war für den Abrechnungsrechnungszeitraum 2003 verspätet, weil die Klägerin damit ihrer Verpflichtung aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, nicht genügt hat. Daher war die Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit der Nachforderung aus der korrigierten Abrechnung ausgeschlossen.

Die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist gemäß dem sich daran anschließenden Satz 3 eine Ausschlussfrist. Selbst wenn die Beklagten dem Hausverwalter im Dezember 2004 den Ausgleich der Nachforderung zugesagt haben sollten, hat die Ausschlussfrist damit nicht neu begonnen. Die für das Verjährungsrecht geltende Vorschrift des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt, findet auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine entsprechende Anwendung. Der Zweck der Ausschlussfrist besteht darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Dieser Zweck steht ihrer vollständigen Erneuerung entgegen.

Soweit das Berufungsgericht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten verneint hat, ist dies von der Revision nicht angegriffen worden.

Urteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07
AG Wermelskirchen - 2 C 141/05 - Urteil vom 29. August 2006
LG Köln - 6 S 378/06 - Urteil vom 22. Februar 2007



Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vornahme von Schönheitsreparaturen vom 12.09.2007

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung in Bremen. Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung:

"Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben."

In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10:

"Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."

Die Kläger haben unter anderem die Feststellung begehrt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass sie zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet seien. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam ist mit der Folge, dass die Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in dieser Wohnung nicht verpflichtet sind.

Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, folgt weder aus dem Mietvertrag noch aus Nr. 10 der Anlage dazu, dass der Vertrag dem Mieter Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlegt, als nach dem Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis besteht. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters liegt ein Verständnis dahin näher, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf.

Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist die Formularbestimmung unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.


Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06
AG Bremen - Urteil vom 21. Februar 2006 - 25 C 371/05 ./.
LG Bremen - Urteil vom 3. November 2006 - 4 S 112/06


Außerordentliche fristlose Kündigung

Ein Mietverhältnis kann nicht erst dann gekündigt werden, wenn ein Mietrückstand vorliegt, der die Grenzen in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erreicht, sondern auch bei ständig unpünktlicher Mietzahlung, einmalige oder nur kurzfristige Zahlungsverzögerungen reichen nicht aus. Umstritten ist dabei wie viele unpünktliche Zahlungen erforderlich sind. Der BGH hat einen weiteren Teilaspekt der Kündigung wegen unpünktlicher Zahlungsweise jetzt entschieden: erforderlich für eine solche Kündigung ist eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB, wobei es sich auch um eine qualifizierte Abmahnung handeln muss, in der für den Wiederholungsfall die Kündigung angedroht wird.

Den Streit darum, wie viele unpünktliche Mietzahlungen nach einer qualifizierten Abmahnung erforderlich sind, damit § 543 Abs. 1 BGB "gezogen" werden kann, hat der BGH vermieterfreundlich beendet: einmal reicht (BGH, NZM 2006, 338)

Schönheitsreparaturen

Fristenpläne, Tapetenklausel

Seit der BGH starre Fristenpläne grundsätzlich für unwirksam erklärt hat, kreisen alle weiteren Entscheidungen um die Frage, wann ein Fristenplan eigentlich "starr" im Sinne dieser Rechtsprechung ist:

Ein Fristenplan, der nur die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraums ohne jeden relativierenden Zusatz enthält, ist starr (BGH, NZM 2006,620)

Die Klausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen und "auf die üblichen Fristen insoweit Bezug genommen" wird, ist ebenfalls starr (BGH, NJW 2006, 621)

Demgegenüber enthält die in einem Wohnraummietvertrag verwendete Klausel, nach der Schönheitsreparaturen "in der Regel spätestens" nach bestimmten Fristen durchzuführen sind, keinen starren Fristenplan (BGH, NZM 2006,860)

Die in einigen Regionen Deutschlands übliche "Makulatur- oder Tapezierfertigklausel", der ein praktisches Bedürfnis nicht abzusprechen ist, hat der BGH richtigerweise als unzulässige Endrenovierungsklausel "kassiert" (BGH, NJW 2006,2116)



Unwirksame Schönheitsreparaturklausel - Urteil des BGH vom 05.04.2006

1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel

"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)"

enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.

2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.



Erste Erfahrungen in der Rechtsprechung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

erstmals seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18.08.2006 liegen aussagekräftige Zahlen über die Relevanz dieses Gesetzes im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit Baden-Württemberg vor. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

109 Fälle in 8 Monaten

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Pressemitteilung

Häufigstes Diskriminierungsmerkmal in den Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des AGG war das Alter (36 %), gefolgt von Geschlecht (28 %), Behinderung (18 %), ethnischer Herkunft (11 %). Bei 73 % der Rechtsstreitigkeiten wurde eine unmittelbare Benachteiligung geltend gemacht, im Übrigen beriefen sich die Kläger auf eine mittelbare Benachteiligung. Von einer mittelbaren Benachteiligung wird gesprochen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren diskriminieren können. Macht z.B. ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten Vorschriften, welche Kleidung diese während der Arbeitszeit zu tragen haben, können hierdurch bestimmte religiöse Gruppen besonders betroffen sein (z.B. Kopftuchverbot).

Die Diskriminierungen wurden zahlreich im Zusammenhang mit Bewerbungen geltend gemacht (38 %) und verteilten sich darüber hinaus auf den Bereich der Kündigungen (36 %) und der bestehenden Arbeitsverhältnisse (26 %). Die gewünschten Rechtsfolgen bestanden zu 75 % in der Geltendmachung einer Entschädigung oder Schadensersatz. Teilweise wurde auch die Unwirksamkeit einer Kündigung oder anderer arbeitsrechtlichern Maßnahmen geltend gemacht.

Insbesondere im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen und Vorstellungsgesprächen tauchen interessante neue Rechtsfragen auf:

Das Arbeitsgericht Karlsruhe war beispielsweise mit der Frage befasst, ob eine Diskriminierung eines männlichen Bewerbers wegen seines Geschlechts vorliegt. Die Bewerbung dieses Klägers wurde mit der Begründung abgelehnt, die Stelle der Filialleitung eines Modegeschäftes, welches überwiegend Damenbademode und Damenmode anbietet, solle ausschließlich mit einer weiblichen Person besetzt werden.

Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart obsiegte ein Kläger in Höhe von € 1.500,00 mit einer Entschädigungsklage: er erhielt im Rahmen seiner Bewerbung auf die Stelle als "Betreuungskraft und Springkraft im Rahmen der Verlässlichen Grundschule in Teilzeit" eine Absage mit der Begründung, die Wahl sei auf Mitbewerberinnen gefallen. Der Kläger war von seiner Ausbildung her objektiv geeignet, die Tätigkeit als Betreuer zu übernehmen. Nunmehr hätte die Beklagte beweisen müssen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutze vor Benachteiligung vorgelegen hat. Dies ist ihr nicht gelungen, da sie keine sachlichen Gründe für die Auswahlentscheidung nennen konnte.

Im Rahmen eines Anerkenntnisurteils wurde beim Arbeitsgericht Ulm der Auskunftsanspruch eines Klägers gegenüber einer Personalberatungsfirma auf Nennung des Namens ihres Kunden zuerkannt. Hintergrund dieses Auskunftsverlangens war die Geltendmachung der Diskriminierung wegen Alters. Das Personalberatungsunternehmen lehnte die Bewerbung des 55-jährigen Klägers mit der Begründung ab, die Altersstruktur der Mitarbeiter bei ihrem Kunden mache es erforderlich, für das maximale Alter eine Schwelle deutlich unter 50 Jahren zu setzen.

Die Frage, ob im Rahmen der Eingruppierung Elternzeiten bei der Ermittlung der Berufsjahre zu berücksichtigen sind, verneinte das Arbeitsgericht Heilbronn. Eine mittelbare Diskriminierung wurde von Seiten der Klägerin damit begründet, dass von der Inanspruchnahme von Elternzeiten regelmäßig mehr Frauen als Männer betroffen seien. Das Gericht führte dazu aus, die unterschiedliche Behandlung von Elternzeiten und aktiven Beschäftigungszeiten sei gerechtfertigt, da bei der Vergütungshöhe auf die beruflichen Erfahrungen abgestellt werden dürfe.

Im rahmen von Kündigungsrechtstreitigkeiten sind die Fragen der Diskriminierung wegen Schwerbehinderung oder ethnischer Herkunft diskutiert worden. Insoweit machen die Kläger in der Regel geltend, der vom Arbeitgeber genannte Kündigungsgrund wie Schlechtleistung oder mangelnde persönliche Akzeptanz sei lediglich vorgeschoben. So behauptete ein Kläger arabischer Herkunft vor dem Arbeitsgericht Lörrach, sein Vorgesetzter habe vor Ausspruch der Kündigung geäußert, seine Intoleranz beruhe auf der arabischen Abstammung des Klägers als "genetisch bedingt und nicht verbesserbar". Diese Einstellung liege der Kündigung zugrunde. Ob diese Bemerkung tatsächlich gefallen ist, wurde nicht mehr aufgeklärt. Das Verfahren endete aufgrund eines Abfindungsvergleiches.